Beratung
Im Vertrauen beanspruchen, worauf Sie Anspruch haben.
Wir beraten unabhängig, kostenfrei und vertraulich.
Bei BiB beschäftigen wir uns professionell mit Themen, die Menschen mit Behinderung täglich haben. Mit viel Gespür dafür, was Familien brauchen, unterstützen wir mit Wissen, Erfahrung und Kontakten, die Sie vielleicht (noch) nicht haben.
„Wir waren auf der Suche nach Menschen, denen wir unser Herz ausschütten konnten, die uns alle Fragen rund um die Behinderung unserer Tochter M. konkret beantworten würden. Die mit uns geduldig über finanzielle Unterstützung, Pflegekasse und psychosoziale Hilfen reden und uns bei den verschiedenen Anträgen unterstützen würden.“
Wir nehmen uns Zeit, haben stets ein offenes Ohr!
Frau Jäger freut sich aus Sie!
Hier finden Sie schon einmal einige Infos:
Ein Überblick über die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen, um pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen finanziell zu unterstützen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Leistungen:
Pflegegrad:
Der Pflegegrad ist die Einstufung des Pflegebedarfs einer Person. Es gibt fünf Pflegegrade (0 bis 5), wobei Pflegegrad 0 den geringsten und Pflegegrad 5 den höchsten Pflegebedarf beschreibt. Die Einstufung erfolgt durch einen Gutachter der Pflegeversicherung.
Pflegegeld:
Das Pflegegeld ist ein monatlicher Geldbetrag, der an pflegebedürftige Menschen ausgezahlt wird. Die Höhe des Pflegegelds ist abhängig vom Pflegegrad. Pflegegeld kann verwendet werden, um die Kosten für die Pflege zu decken, z. B. für die Bezahlung eines Pflegedienstes oder für Hilfsmittel.
Verhinderungspflege:
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung, die die vorübergehende Betreuung einer pflegebedürftigen Person durch eine andere Person ermöglicht, wenn die pflegende Person verhindert ist. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.612 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege.
Entlastungsbetrag:
Der Entlastungsbetrag ist ein monatlicher Geldbetrag, der an alle pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad ausgezahlt wird. Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro pro Monat und kann für verschiedene Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden, z. B. für die Bezahlung eines Hausnotrufs oder für die Finanzierung einer Tagespflege.
Kurzzeitpflege:
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung, die die vorübergehende vollstationäre Pflege einer pflegebedürftigen Person in einer Einrichtung ermöglicht, z. B. in einem Pflegeheim. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 8 Wochen pro Jahr die Kosten für die Kurzzeitpflege in Höhe des Pflegegrads.
Zusätzliche Informationen:
- Die Pflegeversicherung deckt nicht alle Kosten der Pflege ab. Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen müssen in der Regel einen Eigenanteil leisten.
- Es gibt verschiedene Beratungsstellen und Anlaufstellen, die pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bei Fragen rund um die Pflege unterstützen können.
- Weitere Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie auf den Websites der Pflegekassen und des GKV-Spitzenverbands.
Wichtig:
Die obigen Informationen sind lediglich ein Überblick. Bitte informieren Sie sich im Einzelfall bei Ihrer Pflegekasse über die genauen Voraussetzungen und Leistungen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und die Pflegebegutachtung
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine unabhängige Einrichtung, die die Pflegekassen bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit berät.
Wann kommt es zu einer Pflegebegutachtung durch den MDK?
- Bei erstmaliger Beantragung von Pflegeleistungen: Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse stellen, wird diese in der Regel den MDK mit einer Begutachtung beauftragen.
- Bei einer Höherstufung des Pflegegrads: Wenn Sie einen Antrag auf Höherstufung Ihres Pflegegrads stellen, wird in der Regel eine erneute Begutachtung durch den MDK durchgeführt.
- Bei einer Überprüfung des Pflegegrads: Die Pflegekasse kann jederzeit eine Überprüfung des Pflegegrads durchführen lassen, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Einstufung hat.
- Bei Widersprüchen: Wenn Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird der MDK in der Regel mit einer erneuten Begutachtung beauftragt.
Wie läuft die Pflegebegutachtung durch den MDK ab?
Der MDK vereinbart mit Ihnen einen Termin für die Begutachtung, in der Regel bei Ihnen zu Hause. Die Begutachtung wird durch einen Gutachter des MDK durchgeführt, der in der Regel Arzt, Pflegedienstmitarbeiter oder Psychologe ist.
Der Gutachter wird Sie unter anderem zu folgenden Themen befragen:
- Ihre Mobilität: Wie gut können Sie sich bewegen?
- Ihre kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten: Wie gut können Sie denken, verstehen und sich verständigen?
- Ihre Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen: Leiden Sie unter psychischen Beeinträchtigungen?
- Ihre Selbstversorgung: Wie gut können Sie sich selbst versorgen, z. B. bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen oder beim Essen?
- Ihre Fähigkeit, mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen umzugehen: Wie gut kommen Sie mit Ihrer Erkrankung oder Behinderung zurecht?
- Die Gestaltung Ihres Alltagslebens und soziale Kontakte: Wie gestalten Sie Ihren Alltag und wie gut können Sie soziale Kontakte pflegen?
Nach der Begutachtung wird der Gutachter einen Bericht erstellen, in dem er Ihre Pflegebedürftigkeit einschätzt. Dieser Bericht wird an Ihre Pflegekasse weitergeleitet, die auf dessen Grundlage über Ihren Pflegegrad entscheidet.
Was können Sie tun, um sich auf die Pflegebegutachtung vorzubereiten?
- Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: Halten Sie Ihre Arztberichte, Medikamentenpläne, Entlassungsberichte aus dem Krankenhaus und andere relevante Unterlagen bereit.
- Machen Sie sich Notizen: Notieren Sie sich Ihre wichtigsten Beeinträchtigungen und den Zeitaufwand, den Sie für die Bewältigung Ihrer Pflegebedürfnisse benötigen.
- Lassen Sie sich von einer Vertrauensperson begleiten: Sie können bei der Begutachtung von einer Vertrauensperson, z. B. einem Angehörigen oder einem Vertreter des Pflegedienstes, begleitet werden.
- Stellen Sie Fragen: Wenn Sie Fragen zur Begutachtung haben, können Sie diese jederzeit dem Gutachter stellen.